Hingegen vermögen vorliegend sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als auch die dadurch nur noch eingeschränkte Anzahl an Verweistätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.4) allenfalls einen Abzug zu begründen. Dabei gilt zu beachten, dass einer versicherten Person, der noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind, noch viele Tätigkeiten offen stehen.