Rechtsprechungsgemäss ist eine doppelte Anrechnung der gesundheitlichen Einschränkung sowohl bei der Arbeitsfähigkeit als auch beim leidensbedingten Abzug nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2). Hingegen vermögen vorliegend sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als auch die dadurch nur noch eingeschränkte Anzahl an Verweistätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.4) allenfalls einen Abzug zu begründen.