7.5.3. Die Beschwerdeführerin kann in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden pro Tag (drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags) anwesend sein, wobei eine Leistungseinschränkung in Form von zusätzlichen Pausen hinzutritt (VB 153 S. 11). Daraus ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit. Im Vergleich zum Medianlohn total (Fr. 5'787.00; BfS, LSE 2020, Tabelle T18, monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht,