7.5. 7.5.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit, des limitierenden Zumutbarkeitsprofils und aufgrund des fehlenden Berufsabschlusses rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 %, womit ein Invaliditätsgrad von 64 % vorliege (Beschwerde S. 13).