Zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt gehören auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (SVR 2019 IV Nr. 21, 8C_458/2018 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Auflage 2022, N. 136 ff. zu Art. 28a IVG) und bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3).