7.4.2. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit hängt davon ab, ob die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1; 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).