__ gefolgt werden kann. Somit bestand per 30. September 2020 entgegen der angefochtenen Verfügung keine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie in einer angepassten Tätigkeit, womit zu diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).