Ab Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht wieder zu 60 % arbeitsfähig gewesen (VB 153 S. 49). Weshalb dies weder in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurde, ist nicht nachvollziehbar und wird nicht begründet. Eine für drei Monate bestehende volle Arbeitsunfähigkeit infolge eines operativen Eingriffs an der Wirbelsäule (Resektion des Dermalsinus, Laminektomie L3-5 und Mobilisation und Resektion des Filum terminale; vgl. VB 104 S. 5) ist nachvollziehbar, weshalb der Einschätzung von Dr. med. E._____ gefolgt werden kann.