7.2. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in der angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit (in angestammter Tätigkeit) sei am 30. September 2019 eingetreten, wobei der Invaliditätsgrad im Einkommensvergleich per 30. September 2020 (nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr) zu bemessen sei (VB 180 S. 5). Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 60'125.00 erzielt.