Das Gutachten stellt damit eine umfassend und nachvollziehbar begründete Würdigung der relevanten gesundheitlichen Faktoren und des medizinischen Zustands der Beschwerdeführerin dar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 291 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).