und beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 153 S. 19, 28, 35 f., 46). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation wird jeweils nachvollziehbar begründet (vgl. VB 153 S. 9, 21 f., 29 f., 38 f., 47). Das Gutachten stellt damit eine umfassend und nachvollziehbar begründete Würdigung der relevanten gesundheitlichen Faktoren und des medizinischen Zustands der Beschwerdeführerin dar.