Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6), was vorliegend erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht sodann nichts geltend, was gegen die Schlussfolgerung, dass die Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht durch die 6stündige Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen abgedeckt sei, spräche.