Die orthopädische Vorgabe betreffend Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht (6 Stunden Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen) sei dominierend und decke die Einschränkungen aus neurologischer sowie psychiatrischer Sicht ab, weshalb auch interdisziplinär keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als 40 % bestehe. Dies wird sodann schlüssig und nachvollziehbar anhand der verschiedenen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von sämtlichen beteiligten Gutachterpersonen begründet.