6.4. Die Gutachterpersonen führen in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 übereinstimmend aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die orthopädische Vorgabe betreffend Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht (6 Stunden Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen) sei dominierend und decke die Einschränkungen aus neurologischer sowie psychiatrischer Sicht ab, weshalb auch interdisziplinär keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als 40 % bestehe.