Durch die Zeitverkürzung aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen habe die Beschwerdeführerin sodann eine komfortablere Arbeitssituation als sie sich rein psychiatrisch ergeben würde. Da sich die schon optimierten Arbeitsbedingungen nach orthopädischer Vorgabe günstiger als die psychiatrische Vorgabe auswirkten, entfielen auch die Bedingungen zur Anwendung einer psychiatrisch (medizintheoretisch) vorgegebenen Leistungsminderung von 40 %, da diese ausschliesslich für den Fall einer ganztägigen Präsenz gelten würden. Gerade die Zeitphasen der Tätigkeit, in denen sich eine besonders hohe Leistungsminderung ergebe, entfielen ja.