Die Arbeitsunfähigkeit auf neurologischem Gebiet sei aufgrund funktionell gleichförmiger Auswirkungen der Fehlbildung der Wirbelsäule und der benachbarten Nervensubstanz überlagernd, weshalb aus gemeinschaftlicher (neuroorthopädischer) Sicht keine Erhöhung der orthopädisch vorgegebenen Arbeitsunfähigkeit in Betracht komme. Bei vermehrtem Pausenbedarf überlappten sich zudem die somatischen mit den psychischen Gesundheitsstörungen, weil die Pausen sowohl für die somatische als auch gleichzeitig für die psychische Erholung genutzt werden könnten.