in der Stellungnahme vom 31. August 2022 ist nicht zu entnehmen, ob sich die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit im aus orthopädischer und neurologischer Sicht noch zumutbaren Pensum mit zusätzlichen Pausen von je einer halben Stunde pro Halbtag noch zusätzlich einschränkend auswirke und inwiefern dies gegebenenfalls der Fall sei. Aufgrund der unklaren Ausführungen betreffend Gesamtarbeitsfähigkeit wurden die Gutachterpersonen mit Beschluss des Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2023 aufgefordert, die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus orthopädischer, neurologischer und