beitsunfähigkeit bzw. die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht dabei berücksichtigt wurde. Den Ausführungen von Dr. med. C._____ in der Stellungnahme vom 31. August 2022 ist nicht zu entnehmen, ob sich die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit im aus orthopädischer und neurologischer Sicht noch zumutbaren Pensum mit zusätzlichen Pausen von je einer halben Stunde pro Halbtag noch zusätzlich einschränkend auswirke und inwiefern dies gegebenenfalls der Fall sei.