2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 6. 6.1. In Bezug auf die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitseinschätzung macht die Beschwerdeführerin geltend, diese sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich (Beschwerde S. 5). Unter Berücksichtigung der Leistungsminderung von 20 % verbleibe eine massgebende Arbeitsfähigkeit von 48 % (Beschwerde S. 9).