Aus psychiatrischer Sicht bestehe "nur eine (höhere als orthopädische) Leistungsminderung bei nicht eingeschränkter Zeitpräsenz". Massgeblich für die geminderte Zeitpräsenz seien die orthopädischen einschliesslich der neurologischen Gesundheitsstörungen. Bei "Kombination der geminderten Zeitpräsenz mit den Leistungseinschränkungen [schlage] die höhere Leistungsminderung auf psychiatrischem Gebiet jedoch nicht mehr voll durch, da sich Leistungsminderungen (mit einem asymptotischen Verlauf) erst im Tagesverlauf zunehmend [entwickelten]" (VB 171 S. 3). Med. pract. D._____ äusserte sich in der Stellungnahme nicht weiter zur Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit.