4.2. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. August 2022 (VB 171) führte Dr. med. E._____ zu der aus orthopädischer Sicht attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit aus, diese ergebe sich rechnerisch aus den sechs Stunden Anwesenheit mit je einer 30minütigen Pause vormittags und nachmittags, was eine Arbeitszeit von fünf Stunden ergebe (VB 171 S. 2). Dr. med. C._____ hielt ebenfalls fest, unter Hinzurechnung der zusätzlichen Leistungsminderungen mit vermehrtem Pausenbedarf sinke die Zeit, in der Arbeit erbracht werde, weiter ab und es entstehe die Arbeitsfähigkeit von 60 %.