Hinsichtlich der Leistungsminderung sei zudem zu berücksichtigen, dass diese bei ganztägiger Tätigkeit mit 40 % einzuschätzen sei, bei orthopädisch vorgegebener quantitativer zeitlicher Einschränkung jedoch geringer ausfalle, dann nämlich nur mit 20 % (VB 153 S. 10). Zudem bestünden folgende leistungsmässigen Einschränkungen (VB 153 S. 11.): "- nur wechselbelastenden Tätigkeiten ohne längeres Sitzen - Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen beckennahe maximal 5 kg, nicht repetitiv. - Kein Tragen von Lasten einseitig -6-