Bezüglich der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der somatischen und auch psychischen Einschränkungen ergäben sich funktionell gleichartige Funktionsstörungen, die integral zu bewerten seien, da sie sich nicht trennen liessen. Die Teil-Arbeitsunfähigkeiten seien komplett überschneidend, weshalb die Arbeitsunfähigkeit gesamtheitlich 40 % betrage. Hinsichtlich der Leistungsminderung sei zudem zu berücksichtigen, dass diese bei ganztägiger Tätigkeit mit 40 % einzuschätzen sei, bei orthopädisch vorgegebener quantitativer zeitlicher Einschränkung jedoch geringer ausfalle, dann nämlich nur mit 20 % (VB 153 S. 10).