In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde der Beschwerdeführerin sodann in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert, wobei die zeitliche Präsenz bei sechs Stunden pro Tag verteilt auf drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags mit einer zusätzlichen längeren Pause vormittags und nachmittags bei zusätzlicher Leistungsminderung von 20 % liege (VB 153 S. 11.). Bezüglich der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der somatischen und auch psychischen Einschränkungen ergäben sich funktionell gleichartige Funktionsstörungen, die integral zu bewerten seien, da sie sich nicht trennen liessen.