Im orthopädischen Teilgutachten attestierte Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, da sie in einer angepassten Tätigkeit lediglich drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags mit jeweils einer zusätzlichen längeren Pause anwesend sein könne (VB 153 S. 48).