Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Rückenschmerzen und der damit verbundenen Operationen unumstritten (vgl. VB 84 S. 30; 104 S. 5); diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).