3. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2020 (VB 73) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit der Verfügung vom 10. Mai 2016 (VB 72) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Rückenschmerzen und der damit verbundenen Operationen unumstritten (vgl. VB 84 S. 30;