Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im an- fechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird. Durch eine blosse Teilanfechtung der Leistungszusprache wird die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, als dass der unbestritten gebliebene Rentenanspruch von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweisen). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach in seiner Gesamtheit zu prüfen. -4-