2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2022 betreffend Zusprache einer Invalidenrente sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführerin keine, eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente zugesprochen wird es sei ihr rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 3. Subeventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2022 betreffend Zusprache einer Invalidenrente sei insoweit -3-