Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.445 / jl / sc Art. 113 Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach, 2502 Biel/Bienne Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1983 geborene, zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesene Be- schwerdeführerin meldete sich 2014 unter Hinweis auf psychische Be- schwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse Abklärungen, gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung und übernahm die Kosten für ein Aufbautraining sowie für ein Bewerbungs-Coaching. Infolge Verbesserung des Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin schloss die Beschwerdegegnerin die be- ruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 20. November 2015 ab. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies sie das Leistungsbegehren betreffend Rente mit in Rechtskraft erwachsener Ver- fügung vom 10. Mai 2016 ab. 1.2. Am 31. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leis- tungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tä- tigte wiederum diverse Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der medex- perts ag vom 21. April 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme sowie Rücksprache mit dem RAD sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 7. November 2022 ab 1. September 2020 eine Viertelsrente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2022 be- treffend Zusprache einer Invalidenrente sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführerin keine, eine Viertelsrente überstei- gende Invalidenrente zugesprochen wird und es sei ihr rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Novem- ber 2022 betreffend Zusprache einer Invalidenrente sei insoweit auf- zuheben, als damit der Beschwerdeführerin keine, eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente zugesprochen wird es sei ihr rückwir- kend ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2020 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 3. Subeventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. No- vember 2022 betreffend Zusprache einer Invalidenrente sei insoweit -3- aufzuheben, als der Beschwerdegegnerin keine, eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente zugesprochen wird und es sei die Sa- che zur Vornahme weiterer Abklärungen – so namentlich die Anord- nung eines polydisziplinären Obergutachtens in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopä- die, Neurologie und Neurochirurgie – an die Beschwerdeführerin zu- rückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden. Sie liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wurde die medexperts ag zur Beantwor- tung von Rückfragen aufgefordert. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte sie eine diesbezügliche Stellungnahme ein. 2.5. Mit Replik vom 7. August 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der medexperts ag vom 17. Juli 2023. Die Beschwerdegeg- nerin liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 7. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 180) zu Recht (lediglich) eine Viertelsrente ab dem 1. September 2020 zugesprochen hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der rück- wirkenden Zusprechung einer Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im an- fechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird. Durch eine blosse Teilanfechtung der Leistungszusprache wird die richterliche Über- prüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, als dass der unbestrit- ten gebliebene Rentenanspruch von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweisen). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach in seiner Gesamtheit zu prüfen. -4- 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2020 (VB 73) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit der Verfügung vom 10. Mai 2016 (VB 72) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da- mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Rückenschmerzen und der damit verbundenen Operationen unumstritten (vgl. VB 84 S. 30; 104 S. 5); diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2022 (VB 180) in medizinischer Hinsicht auf das polydiszipli- näre Gutachten der medexperts AG vom 21. April 2022 mit den Fachdis- ziplinen Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie Ortho- pädie (VB 153) sowie auf die gutachterliche Stellungnahme vom 31. Au- gust 2022 (VB 171). 4.1. Die Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung des Gutachtens vom 21. April 2022 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit (VB 153 S. 9): "- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig F33.0 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren F45.41 - Lumbalgien bei Status nach Abszedierung eines Dermalsinus, nach Evakuierung undDébridement des subkutan epifaszialen Abszesses, -5- nach Revisionsoperationen bei postoperativer Liquorfistel (März 2018), Status nach Resektion des Dermalsinus, Laminektomie L3-L5, Mobilisation und Resektion des Filum terminale (August 2020) (ICD- 10: Q05.7, L02.2) - belastungsabhängige lumboradikuläre Irritationen L4/5, links mehr als rechts, bei Status nach reseziertem Dermalsinus bei Spina bifida oc- culta mit tethered cord sowie nach operativem Eingriff an der LWS zur Dekompression 09/2020 ICD-10: M54.07" Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, der Beschwerdeführerin im neurologi- schen Teilgutachten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Zeitpräsenz nicht vermindert sei, jedoch die Leistungs- fähigkeit um 20 % (VB 153 S. 22). Im psychiatrischen Teilgutachten attes- tierte ihr med. pract. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, in der letzten sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von 40 %, wobei die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Leistungs- einschränkung bestehe, welche sich aus der verminderten psychophysi- schen Belastbarkeit im Rahmen der chronischen Schmerzstörung sowie der leichten depressiven Symptomatik ergebe (VB 153 S. 40). Im orthopä- dischen Teilgutachten attestierte Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der Be- schwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, da sie in einer angepass- ten Tätigkeit lediglich drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmit- tags mit jeweils einer zusätzlichen längeren Pause anwesend sein könne (VB 153 S. 48). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde der Beschwerdeführerin sodann in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert, wobei die zeitliche Präsenz bei sechs Stunden pro Tag verteilt auf drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags mit einer zusätz- lichen längeren Pause vormittags und nachmittags bei zusätzlicher Leis- tungsminderung von 20 % liege (VB 153 S. 11.). Bezüglich der Begrün- dung der Gesamtarbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der somatischen und auch psychischen Einschränkungen ergäben sich funktionell gleichartige Funktionsstörungen, die integral zu bewerten seien, da sie sich nicht trennen liessen. Die Teil-Arbeitsunfähigkeiten seien kom- plett überschneidend, weshalb die Arbeitsunfähigkeit gesamtheitlich 40 % betrage. Hinsichtlich der Leistungsminderung sei zudem zu berücksichti- gen, dass diese bei ganztägiger Tätigkeit mit 40 % einzuschätzen sei, bei orthopädisch vorgegebener quantitativer zeitlicher Einschränkung jedoch geringer ausfalle, dann nämlich nur mit 20 % (VB 153 S. 10). Zudem be- stünden folgende leistungsmässigen Einschränkungen (VB 153 S. 11.): "- nur wechselbelastenden Tätigkeiten ohne längeres Sitzen - Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tra- gen beckennahe maximal 5 kg, nicht repetitiv. - Kein Tragen von Lasten einseitig -6- - Keine Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule, Rumpf- Drehbewegungen, vor allem unter Belastung - Keine Arbeiten auf Leitern und Treppen - Keine Arbeiten kniend und kauernd - Keine Arbeiten mit vibrierenden Maschinen (Reinigungsmaschinen), keine Tätigkeiten mit Stoss- und Ziehbewegungen. - gut strukturierte Arbeiten, die seriell erbringbar sind - Tätigkeiten ohne emotionale Belastung - Tätigkeiten ohne enges Zeitlimit mit der Möglichkeit selbst bestimm- barer Pausen (wie oben dargestellt)" 4.2. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. August 2022 (VB 171) führte Dr. med. E._____ zu der aus orthopädischer Sicht attestierten 60%igen Ar- beitsfähigkeit aus, diese ergebe sich rechnerisch aus den sechs Stunden Anwesenheit mit je einer 30minütigen Pause vormittags und nachmittags, was eine Arbeitszeit von fünf Stunden ergebe (VB 171 S. 2). Dr. med. C._____ hielt ebenfalls fest, unter Hinzurechnung der zusätzlichen Leis- tungsminderungen mit vermehrtem Pausenbedarf sinke die Zeit, in der Ar- beit erbracht werde, weiter ab und es entstehe die Arbeitsfähigkeit von 60 %. In Bezug auf die polydisziplinäre Berechnung führte er aus, die neu- rologischen und orthopädischen Gesundheitsstörungen seien überlagernd, wobei aus orthopädischer Sicht eine Minderung der Zeitpräsenz und eine Leistungsminderung bestünden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe "nur eine (höhere als orthopädische) Leistungsminderung bei nicht einge- schränkter Zeitpräsenz". Massgeblich für die geminderte Zeitpräsenz seien die orthopädischen einschliesslich der neurologischen Gesundheitsstörun- gen. Bei "Kombination der geminderten Zeitpräsenz mit den Leistungsein- schränkungen [schlage] die höhere Leistungsminderung auf psychiatri- schem Gebiet jedoch nicht mehr voll durch, da sich Leistungsminderungen (mit einem asymptotischen Verlauf) erst im Tagesverlauf zunehmend [ent- wickelten]" (VB 171 S. 3). Med. pract. D._____ äusserte sich in der Stel- lungnahme nicht weiter zur Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit. 5. 5.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozi- alversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegeh- ren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). -7- 5.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 6. 6.1. In Bezug auf die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitseinschätzung macht die Beschwerdeführerin geltend, diese sei nicht nachvollziehbar und wider- sprüchlich (Beschwerde S. 5). Unter Berücksichtigung der Leistungsmin- derung von 20 % verbleibe eine massgebende Arbeitsfähigkeit von 48 % (Beschwerde S. 9). 6.2. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) ist festzustellen, dass die Angaben im Gutachten der medexperts ag vom 21. April 2022 (VB 153) sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2022 (VB 171) betreffend Gesamtarbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit (insbesondere die Berücksichtigung der Leistungsminde- rung aus psychiatrischer Sicht) unklar sind. Während aus dem Gutachten vom 21. April 2022 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2022 hervorgeht, dass sich die 60%ige (Gesamt-)Arbeitsfähigkeit aus so- matischer Sicht aus der sechsstündigen Zeitpräsenz mit zusätzlich einer Stunde Pause (ergibt fünf Stunden) ergibt, wird nicht klar, inwiefern die Ar- -8- beitsunfähigkeit bzw. die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht da- bei berücksichtigt wurde. Den Ausführungen von Dr. med. C._____ in der Stellungnahme vom 31. August 2022 ist nicht zu entnehmen, ob sich die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht bei Ausübung einer ange- passten Tätigkeit im aus orthopädischer und neurologischer Sicht noch zu- mutbaren Pensum mit zusätzlichen Pausen von je einer halben Stunde pro Halbtag noch zusätzlich einschränkend auswirke und inwiefern dies gege- benenfalls der Fall sei. Aufgrund der unklaren Ausführungen betreffend Ge- samtarbeitsfähigkeit wurden die Gutachterpersonen mit Beschluss des Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2023 aufgefordert, die Arbeitsunfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sowie die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit darzulegen und diese im Hinblick auf die unklaren Aussagen ausführlich zu begründen. 6.3. Dr. med. E._____ führte in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 aus, durch die im orthopädischen Teilgutachten um 40 % reduzierte Arbeitszeit werde die im psychiatrischen Teilgutachten vorgeschlagene Leistungsminderung von 40 % durch die Zeitreduktion mitberücksichtigt, könne also nicht kumu- liert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte med. pract. D._____ aus, durch eine verminderte Durchhaltefähig- keit im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen, mit einem resultierenden vermehrten Pausenbedarf, beständen qualitative Einschränkungen im Rahmen eines zumutbaren Arbeitspensums von 8.5 Stunden. Ihre Ein- schätzung decke sich mit der orthopädischen Einschätzung, wobei sich die qualitativen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht bei aus orthopädi- scher Sicht möglicher Arbeitszeit von 5.3 Stunden pro Tag geringer aus- wirkten, wodurch sich wiederum eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % er- gebe. Dr. med. C._____ begründete, weshalb weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Erhöhung der orthopädisch vorgege- benen Arbeitsunfähigkeit in Betracht komme. Die Arbeitsunfähigkeit auf neurologischem Gebiet sei aufgrund funktionell gleichförmiger Auswirkun- gen der Fehlbildung der Wirbelsäule und der benachbarten Nervensub- stanz überlagernd, weshalb aus gemeinschaftlicher (neuroorthopädischer) Sicht keine Erhöhung der orthopädisch vorgegebenen Arbeitsunfähigkeit in Betracht komme. Bei vermehrtem Pausenbedarf überlappten sich zudem die somatischen mit den psychischen Gesundheitsstörungen, weil die Pau- sen sowohl für die somatische als auch gleichzeitig für die psychische Er- holung genutzt werden könnten. Die Leistungsminderung aus psychiatri- scher Sicht nehme grundsätzlich im Verlauf des Tages zu und sei am Vor- mittag geringer als am Nachmittag sowie zu Arbeitsbeginn geringer als im Verlauf des Vormittages bzw. Nachmittages. Morgens und nach der Mit- tagspause werde also noch mit normaler Leistung gestartet, welche dann asymptotisch nachlasse im Sinne eines Decrescendo-Verlaufes der Leis- tungsminderung über den Tag hinweg. Wenn die Beschwerdeführerin über -9- den Arbeitstag nun eine ca. 20minütige Pause jeweils am Vormittag und auch am Nachmittag (sowie nach der Zeitberechnung auch eine um ca. 15 Minuten verlängerte Mittagspause) beanspruchen könne und sie zudem nicht 4.25 Stunden pro Halbtag arbeiten müsse, sondern (nach orthopädi- schen Vorgaben) nur 3 Stunden, entfalle die Notwendigkeit, die psychiat- risch vorgegebene Leistungsminderung von 40 % für einen ganztägigen Einsatz beizubehalten. Durch die Zeitverkürzung aufgrund der orthopädi- schen Gesundheitsstörungen habe die Beschwerdeführerin sodann eine komfortablere Arbeitssituation als sie sich rein psychiatrisch ergeben würde. Da sich die schon optimierten Arbeitsbedingungen nach orthopädi- scher Vorgabe günstiger als die psychiatrische Vorgabe auswirkten, entfie- len auch die Bedingungen zur Anwendung einer psychiatrisch (medizinthe- oretisch) vorgegebenen Leistungsminderung von 40 %, da diese aus- schliesslich für den Fall einer ganztägigen Präsenz gelten würden. Gerade die Zeitphasen der Tätigkeit, in denen sich eine besonders hohe Leistungs- minderung ergebe, entfielen ja. Dr. med. C._____ kam zum Schluss, die orthopädische Vorgabe in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die dominie- rende und umfasse auch die sich aus den psychiatrischen Gesundheitsstö- rungen ergebenden Einschränkungen komplett. 6.4. Die Gutachterpersonen führen in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 übereinstimmend aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in einer ange- passten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die orthopädische Vorgabe betreffend Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht (6 Stunden Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen) sei dominierend und decke die Einschränkungen aus neurologischer sowie psychiatrischer Sicht ab, weshalb auch interdis- ziplinär keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als 40 % bestehe. Dies wird sodann schlüssig und nachvollziehbar anhand der verschiedenen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von sämtlichen beteiligten Gutachterpersonen begründet. Diesbezüglich ist da- rauf hinzuweisen, dass die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in den verschiedenen Fach- disziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten führen muss. Bei ihrem Zu- sammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Ge- samtbeurteilung zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6), was vorliegend erfolgt ist. Die Beschwerdeführe- rin macht sodann nichts geltend, was gegen die Schlussfolgerung, dass die Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht durch die 6stündige Ar- beitszeit mit zusätzlichen Pausen abgedeckt sei, spräche. Die Beschwer- deführerin weist mit Replik lediglich erneut auf die widersprüchlichen bzw. unklaren Formulierungen des Gutachtens vom 21. April 2022 und der gut- achterlichen Stellungnahme vom 31. August 2022 betreffend Gesamtbeur- teilung der Arbeitsfähigkeit hin (vgl. Replik S. 4 f.). Diese wurden jedoch mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2023 aufgelöst. In dieser - 10 - wird die Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt. 6.5. Zusammenfassend bestehen somit keine konkreten Indizien gegen die Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der medexperts ag vom 21. April 2022 (VB 153). Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 153 S. 50 ff.), gibt die subjektiven An- gaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 153 S. 14 ff., 25 ff., 32 ff., 42 ff.) und beruht auf allseitigen Untersuchungen in den betei- ligten Fachdisziplinen (vgl. VB 153 S. 19, 28, 35 f., 46). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation wird je- weils nachvollziehbar begründet (vgl. VB 153 S. 9, 21 f., 29 f., 38 f., 47). Das Gutachten stellt damit eine umfassend und nachvollziehbar begrün- dete Würdigung der relevanten gesundheitlichen Faktoren und des medizi- nischen Zustands der Beschwerdeführerin dar. Der medizinische Sachver- halt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 291 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, während gemäss dem orthopädi- schen Teilgutachten im Zeitraum vom 17. August 2020 bis Ende November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei die Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung auch in diesem Zeitraum von einem 60%igen Arbeitspensum ausgegangen (Beschwerde S. 4). Zudem sei die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ver- wertbar (Beschwerde S. 9 ff.). Eventualiter, sofern die Verwertbarkeit be- jaht werde, habe vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu erfolgen (Beschwerde S. 12 f.). 7.2. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, ge- mäss Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit und in der angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit (in angestammter Tätigkeit) sei am 30. September 2019 eingetreten, wobei der Invaliditätsgrad im Einkom- mensvergleich per 30. September 2020 (nach Ablauf der Wartezeit von ei- nem Jahr) zu bemessen sei (VB 180 S. 5). Gemäss Angaben des Arbeit- gebers hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 60'125.00 erzielt. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn der Schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamts für Statistik - 11 - (BfS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, fest. Unter Berück- sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwick- lung bis 2020 sowie der 60%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ermittelte sie so ein hypothetisches Einkommen von Fr. 33'428.00. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie nicht vor, sodass sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'697.00 und damit einen Invaliditätsgrad von 44 % ermittelte (VB 180 S. 6). 7.3. 7.3.1. Während in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der medexperts ag vom 21. April 2022 festgehalten wurde, die 60%ige Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Ablauf des Wartejah- res im September 2020 (VB 153 S. 11), wurde im orthopädischen Teilgut- achten ausgeführt, von der Operation an der LWS am 17. August 2020 bis Ende November 2020 habe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezember 2020 sei die Beschwerdefüh- rerin aus orthopädischer Sicht wieder zu 60 % arbeitsfähig gewesen (VB 153 S. 49). Weshalb dies weder in der interdisziplinären Gesamtbeur- teilung noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurde, ist nicht nachvollziehbar und wird nicht begründet. Eine für drei Monate bestehende volle Arbeitsunfähigkeit infolge eines operativen Eingriffs an der Wirbel- säule (Resektion des Dermalsinus, Laminektomie L3-5 und Mobilisation und Resektion des Filum terminale; vgl. VB 104 S. 5) ist nachvollziehbar, weshalb der Einschätzung von Dr. med. E._____ gefolgt werden kann. So- mit bestand per 30. September 2020 entgegen der angefochtenen Verfü- gung keine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, son- dern eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie in einer ange- passten Tätigkeit, womit zu diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.3.2. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung kommt Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zur An- wendung, sondern nur, wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (Urteile des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 4; 8C_690/2012 vom 4. März 2013 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ist ein Rentenanspruch einmal entstanden, ist indessen bei rückwirkender Zu- sprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente rechtspre- chungsgemäss Art. 88a Abs. 1 IVV analog anzuwenden, weil noch vor Er- lass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_588/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2; 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Diesfalls ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung - 12 - der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der Regel der zweite Satz dieser Vorschrift anzuwenden und die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren oder zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen). 7.3.3. Gemäss orthopädischem Teilgutachten habe die 100%ige Arbeitsunfähig- keit bis Ende November 2020 bestanden, ab Dezember 2020 sei die Be- schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 40 % arbeitsun- fähig gewesen (VB 153 S. 49). Damit kann von einer anspruchsbeeinflus- senden Änderung für die Herabsetzung der Leistung ausgegangen wer- den. Unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist von drei Monaten ge- mäss analog anwendbarem Art. 88a Abs. 1 IVV ist folglich die ab dem 1. September 2020 zuzusprechende ganze Invalidenrente per 28. Februar 2021 herabzustufen. Die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. März 2021 ist nachfolgend zu prüfen. 7.4. 7.4.1. Was die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, diese sei aufgrund des sehr einschränkenden Zumutbarkeitsprofils, der Notwendigkeit, Pausen einlegen zu können sowie da sie über keinen anerkannten Lehrabschluss verfüge, ausgeschlossen (Beschwerde S. 11). Zudem verletze die Be- schwerdegegnerin die ihr obliegende Substantiierungspflicht, da sie keine konkreten Verweistätigkeiten aufzeige oder benenne (Beschwerde S. 12). - 13 - 7.4.2. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit hängt davon ab, ob die ver- bliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rester- werbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen An- spruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1; 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Ar- beitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge- wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander- seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzie- len vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3 S. 320 f.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit- telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits- kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmark- tes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. No- vember 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Ar- beitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumut- bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers mög- lich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). - 14 - 7.4.3. Auszugehen ist vorliegend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Sitzen, die gut strukturiert und seriell erbringbar ist, ohne enges Zeitlimit, mit der Möglichkeit selbst be- stimmbarer Pausen, ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe, ohne repetitives beidhändiges beckennahes Tragen über 5 kg, ohne ein- seitiges Tragen von Lasten, ohne Arbeiten in Zwangsstellung der Lenden- wirbelsäule, ohne Rumpf-Drehbewegungen, vor allem unter Belastung, ohne Arbeiten auf Leitern und Treppen, ohne Arbeiten kniend und kauernd, ohne Arbeiten mit vibrierenden Maschinen (Reinigungsmaschinen), ohne Tätigkeiten mit Stoss- und Ziehbewegungen und ohne Tätigkeiten mit emo- tionaler Belastung. Die zeitliche Präsenz liegt dabei bei 6 Stunden pro Tag (drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags) mit einer Leis- tungseinschränkung in Form von zusätzlichen Pausen (VB 153 S. 11). Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Maschinenbedienerin (VB 89.1 S. 4). Nachdem sie vom 16. September 1999 bis zum 7. April 2000 ein Praktikum im F._____, Zentrum für Pflege und Betreuung, abgeschlossen hatte (VB 15.2 S. 2), war sie vom 25. November 2002 bis am 30. April 2005 in der G._____ AG als Betriebsmitarbeiterin im H._____ AG tätig (VB 15.2 S. 1). Vom 1. März 2007 bis am 31. Oktober 2014 war sie als Maschinen- und Anlagebedienerin in der I._____ AG und vom 10. April 2017 bis Ende September 2019 als Bedienerin einer Produktionsmaschine bei der J._____ AG tätig (VB 15.1; 89.1). Zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt gehören auch Institutionen, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbs- möglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (SVR 2019 IV Nr. 21, 8C_458/2018 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Auflage 2022, N. 136 ff. zu Art. 28a IVG) und bei welchen Behin- derte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3). Ins- besondere umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen, bei de- nen Erwerbstätige bei Bedarf jederzeit eine Pause einlegen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3 mit Hin- weis). Aufgrund des im Gutachten der medexperts ag vom 21. April 2022 definierten Zumutbarkeitsprofils fallen etwa Kontroll- und Überwachungstä- tigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten in Betracht. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Somit spricht das eingeschränkte Zumutbarkeits- profil mit erhöhtem Pausenbedarf nicht gegen die Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin steht zwar nur ein eingeschränk- tes Betätigungsfeld offen. Dieses ist jedoch nicht derart eingeschränkt, - 15 - dass davon auszugehen wäre, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ent- sprechende Tätigkeiten gar nicht kennt. In Bezug auf die Substantiierungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1). Die Substantiierungspflicht geht bei der Bezeichnung entspre- chender Arbeitsgelegenheiten jedoch weiter, je enger das umschriebene Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweisungstätig- keiten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2012 vom 12. Juni 2013 E. 4.1). Im vorliegenden Fall bestehen zwar gewisse Einschränkungen, je- doch ist das umschriebene Anforderungsprofil nicht derart eng, dass die vorinstanzliche Definition der Verweistätigkeiten (körperlich leichte, wech- selbelastende Tätigkeit, 6 Stunden pro Tag mit Leistungseinschränkung; VB 180 S. 5) der Substantiierungspflicht nicht genügen würde. 7.5. 7.5.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, aufgrund der vermin- derten Leistungsfähigkeit, des limitierenden Zumutbarkeitsprofils und auf- grund des fehlenden Berufsabschlusses rechtfertige sich ein leidensbe- dingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 %, womit ein Invalidi- tätsgrad von 64 % vorliege (Beschwerde S. 13). 7.5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). - 16 - 7.5.3. Die Beschwerdeführerin kann in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden pro Tag (drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags) anwesend sein, wobei eine Leistungseinschränkung in Form von zusätzlichen Pausen hinzutritt (VB 153 S. 11). Daraus ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit. Im Vergleich zum Medianlohn total (Fr. 5'787.00; BfS, LSE 2020, Tabelle T18, monatlicher Bruttolohn nach Be- schäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunk- tion, Frauen, total) fällt der Lohn (Vollzeitäquivalent) von Frauen, die in ei- nem Teilzeitpensum von 50 % bis 74 % erwerbstätig sind (Fr. 6'065.00; BfS, LSE 2020, Tabelle T18, monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungs- grad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Teilzeit [50%-74%]) sogar um rund 5 % höher aus. Der erhöhte Pausenbe- darf sowie die Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht wurden dem- gegenüber bereits bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit berücksich- tigt (vgl. E. 6.3. und 6.4.), weshalb sie unter dem Gesichtswinkel des Ab- zugs vom Tabellenlohn – entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin (vgl. Beschwerde S. 13) – nicht nochmals in Anschlag gebracht wer- den können (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 107 zu Art. 28a IVG mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist eine doppelte Anrechnung der gesundheitli- chen Einschränkung sowohl bei der Arbeitsfähigkeit als auch beim leidens- bedingten Abzug nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2). Hingegen vermögen vorliegend sowohl die ge- sundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als auch die dadurch nur noch eingeschränkte Anzahl an Verweistätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.4) allenfalls einen Abzug zu begründen. Dabei gilt zu beachten, dass einer versicherten Person, der noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind, noch viele Tätigkeiten offen stehen. Der Tabellen- lohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.3.2 mit Hinweis). Demgegen- über ist ein Abzug vom Tabellenlohn in denjenigen Fällen geboten, in wel- chen die versicherte Person selbst bei leichten Arbeiten eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall ist die Be- schwerdeführerin zum einen darauf angewiesen, selbst bestimmbare Pau- sen einzulegen, und kann nur Tätigkeiten ohne enges Zeitlimit ausführen. Zum anderen müssen die Arbeiten gut strukturiert sowie seriell erbringbar sein und dürfen keine emotionale Belastung mit sich bringen. Auch die kör- perlichen Einschränkungen gehen über eine leichte Arbeit hinaus, so dür- fen auch keine Arbeiten mit vibrierenden Maschinen, keine Tätigkeiten mit - 17 - Stoss- und Ziehbewegungen und keine Rumpfdrehbewegungen durchge- führt werden (VB 153 S. 11). Diese Einschränkungen sind im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Mangelnde berufliche Aus- bildung begründet entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 13) hingegen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da diesem Umstand mit der Einteilung in das niedrigste Kompetenzniveau 1 bereits Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6 mit Hinweisen). Hinsichtlich der weiteren Kriterien, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, ist darauf hin- zuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 2. Juni 2022 – und damit auch noch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2020) – über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt hat (VB 74; 162). Im Vergleich zum Medianlohn total (Fr. 5'787.00; BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monat- licher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, total) fällt der Lohn von Frauen mit Niederlassungsbewilligung C (Fr. 5'089; BfS-Ta- belle, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Ka- derfunktion, Frauen, Median, Niedergelassene [Kat. C]) um rund 12 % ge- ringer aus. 7.5.4. In einer Gesamtwürdigung der lohnerhöhenden (Beschäftigungsgrad) und lohnmindernden (leidensbedingte Einschränkungen, Nationalität/Aufent- haltskategorie) Faktoren rechtfertigt sich entgegen der Beschwerdegegne- rin ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 30'085.00 (Fr. 33'428.00 x 0.9). Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'040.00 (Fr. 60'125.00 - Fr. 30'085.00), was einem Invaliditätsgrad von 50 % (30'040.00 / 60'125.00 x 100 = 49.6 %, gerundet gemäss BGE 130 V 121: 50 %) entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2022 Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2018 ermittelte und per 2020 an die Nominallohnentwick- lung angepasste Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 33'428.00 (vgl. VB 180 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz grundsätzlich verpflichtet ist, die verfügbare, neuste LSE-Tabelle anzuwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Dies wäre vorliegend die LSE 2020. Die Anwen- dung der LSE 2020 hat keinen Einfluss auf das Ergebnis, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. November 2022 dahingehend abzuän- dern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis am - 18 - 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. März 2021 auf eine halbe Invalidenrente hat. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie je hälftig, Fr. 400.00 ausmachend, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3. Die Kosten für ein Gerichtsgutachten können der Verwaltung auferlegt wer- den, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel sei- tens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzu- ordnen, besteht. Dies ist namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, akten- mässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwal- tung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftete; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen hat oder auf eine Expertise abstellte, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllte (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies gilt mit gleicher Begründung auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Nachfragen bei den von der Ver- waltung beauftragten Gutachtern. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 7. November 2022 (VB 180) gestützt auf das Gutachten der medexperts ag vom 21. April 2022 (VB 153) sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 31. August 2022 (VB 171) erlassen, ohne die darin vorliegenden Unklarheiten betreffend Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu beseitigen (vgl. E. 6.2.), weshalb sie für die Kosten der zusätzlichen Stel- lungnahme der Gutachtenspersonen der medexperts ag vom 17. Juli 2023 (Rechnung vom 17. Juli 2023) aufzukommen hat. 8.4. 8.4.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin reichte am 7. August 2023 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14.67 Stunden zu Fr. 270.00, Barauslagen von Fr. 44.80 und Mehr- wertsteuer von Fr. 308.35, total somit Fr. 4'313.15, ausweist. - 19 - 8.4.2. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'120.00 bis Fr. 14'740.00, § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IVG-Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Ak- tenstudium, Instruktion, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzliche Eingabe vom 7. August 2023 rechtfertigt einen Zuschlag von 10 % (= Fr. 3'267, § 6 Abs. 3 AnwT). Die Grundent- schädigung ist sodann gemäss § 8 AnwT um 25 % zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse hatte (= Fr. 2'450.25). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die ge- setzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 8.4.3. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 7. August 2023 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten, wie beispiels- weise "E-Mail an Klientin", unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandpo- sition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Zu- dem waren die für ein IVG Renten-Verfahren in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen ausser- ordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 2'700.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertretungskosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezem- ber 2019 E. 5). - 20 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. No- vember 2022 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis am 28. Februar 2021 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. März 2021 auf eine halbe Invaliden- rente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden je hälftig, je Fr. 400.00 aus- machend, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Kosten für die zusätzliche Stellungnahme der medexperts ag vom 17. Juli 2023 in der Höhe von Fr. 728.10 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteientschädigung von total Fr. 2'700.00, Fr. 1'350.00 ausma- chend, zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 21 - Aarau, 16. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Lang