Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat (vgl. SVR 2021 IV Nr. 20 S. 60, 8C_283/2020 E. 3.2 mit Hinweisen), womit die Beschwerdeführerin jedenfalls die Folgen der von ihr geschaffenen Beweisprobleme zu tragen hat. In diesem Sinne liegt eine durch zuvor unbekannte erhebliche neue Tatsachen begründete anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit vor, womit die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG als erfüllt anzusehen sind (vgl. vorne E. 2.3.1. f.) und ein Rückkommenstitel -8-