Die Beschwerdegegnerin war damit und mit Blick auf deren vorgängige Mahnschreiben berechtigt, aufgrund der Akten zu entscheiden. Dass sie dabei androhungsgemäss einen Entschädigungsanspruch gemäss Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall für den fraglichen Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 rückwirkend verneinte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdeführerin doch durch ihre Verweigerung der Mitwirkung eine konkrete Beurteilung der Anspruchsberechtigung gerade verunmöglicht (vgl. SVR 2022 ALV Nr. 34 S. 119, 8C_195/2022 E. 5.3) und ist eine hinreichende Sachverhaltsfeststellung ohne deren Mitwirkung nicht möglich.