Deren Verhalten ist ferner ohne Weiteres dem betroffenen Arbeitnehmer zuzurechnen, dessen Leistungsanspruch hier in Frage steht, handelt es sich bei diesem nach Lage der Akten doch um den mitarbeitenden Ehegatten der einzigen Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und hatte er zudem spätestens nach dem Telefonat vom 11. Juli 2022 auch persönlich Kenntnis von den hier massgebenden Vorgängen inklusive den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung von Unterlagen. Es sind ferner keine nachvollziehbaren Gründe für das Verhalten der Beschwerdeführerin erkennbar, womit dieses als unentschuldbar zu qualifizieren ist.