ordnung Erwerbsausfall für den betroffenen Mitarbeitender für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (gestützt auf die Akten) rückwirkend verneinte und die bereits ausgerichtete Leistung im Umfang von total Fr. 20'045.80 zurückforderte (VB 117 f., VB 121 f. und VB 125 f.). Mit Einsprache vom 5. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin unter anderem eine Transaktionsübersicht ihres Kontos bei der Bank C. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 vom 21. November 2021 ein (VB 137).