In beiden Schreiben stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass sie im Falle der Nichteinreichung der notwendigen Unterlagen "die gesamte Corona Erwerbsersatzentschädigung […] zurückfordern" werde. Dem Schreiben vom 10. August 2022 war zudem eine Liste mit den einzureichenden Dokumenten (Jahresrechnungen, Saldobilanzen und Kontoauszüge der Jahre 2015 bis 2021, Lohnbuchhaltung inkl. monatliche Lohnabrechnungen und Nachweise allfälliger Vorschusszahlungen der Jahre 2020 und 2021, Mehrwertsteuerabrechnungen der Jahre 2015 bis 2021, Steuererklärungen und Steuerveranlagungen bzw. Steuerrechnungen der Jahre 2015 bis 2021) beigefügt (VB 116).