In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni (VB 103) sowie vom 8. (VB 106) und 11. Juli (VB 107) 2022 zur Einreichung der notwendigen Unterlagen an. Die Schreiben wurden alle von der Post als unzustellbar retourniert (vgl. VB 104 f., VB 110 f. und VB 112 f.). Nach einem Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2022 (vgl. die Aktennotiz gleichen Datums in VB 108) wurden zwei weitere Mahnschreiben vom 11. Juli (VB 109) und vom 10. August 2022 (VB 115) absprachegemäss an die Privatadresse des betroffenen Mitarbeiters gesandt.