3.2. Am 27. August 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, es werde bei ihr durch eine Revisionsgesellschaft eine Stichprobenkontrolle durchgeführt (VB 93). Dem Bericht der Revisionsgesellschaft vom 25. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass eine Prüfung nicht möglich gewesen sei, weil von der Beschwerdeführerin "keine Unterlagen zur Verfügung gestellt" worden seien (VB 96). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni (VB 103) sowie vom 8. (VB 106) und 11. Juli (VB 107) 2022 zur Einreichung der notwendigen Unterlagen an.