Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und -4- auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. statt vieler KIESER, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 43 ATSG).