1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 229 ff.) einen Entschädigungsanspruch gemäss Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin B. für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht rückwirkend verneint und die bereits ausgerichtete Leistung im Umfang von total Fr. 20'045.80 richtigerweise zurückgefordert hat. -3-