1. Auf entsprechende Anmeldung der Beschwerdeführerin hin entschied die Beschwerdegegnerin mit insgesamt sechs Mitteilungen vom 22. April, 18. Mai und 9. sowie 21. Juli 2021, es bestehe unter anderem für B. für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 Anspruch auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Mit drei Verfügungen je vom 2. September 2022 forderte sie diese Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 20'045.80 vollumfänglich zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 fest.