Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.444 / sb / fi Art. 34 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 9. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Auf entsprechende Anmeldung der Beschwerdeführerin hin entschied die Beschwerdegegnerin mit insgesamt sechs Mitteilungen vom 22. April, 18. Mai und 9. sowie 21. Juli 2021, es bestehe unter anderem für B. für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 Anspruch auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Mit drei Verfügungen je vom 2. September 2022 forderte sie diese Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 20'045.80 vollumfänglich zurück. Daran hielt sie mit Ein- spracheentscheid vom 9. November 2022 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, die fraglichen Leistungen dürften nicht zurückgefordert werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Februar 2023 hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung im Wesentlichen fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 229 ff.) einen Entschädigungsanspruch gemäss Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den Arbeitnehmer der Beschwerde- führerin B. für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht rückwirkend verneint und die bereits ausgerichtete Leistung im Umfang von total Fr. 20'045.80 richtigerweise zurückgefordert hat. -3- 2. 2.1. 2.1.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst. 2.1.2. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum von Januar bis Juni 2021 in Kraft gestandenen Fassungen hatten nach dem AHVG obligato- risch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fielen, Anspruch auf eine Entschädi- gung, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge- schränkt war (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b) und sie im Jahr 2019 für die betroffene Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs- einkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt hatten (lit. c; vgl. AS 2020 4571). 2.1.3. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die allfällige Fest- setzung der Leistungen beruhte im Wesentlichen auf einer Selbstdeklara- tion der betroffenen Personen. Entsprechend sahen der vom 26. Septem- ber 2020 (vgl. AS 2020 3835) bis zum 31. Dezember 2022 (vgl. AS 2021 878) in Kraft gestandene Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz und der vom 17. September 2020 (vgl. AS 2020 3705 und AS 2020 4571) bis zum 31. Dezember 2022 (vgl. Art. 11 Abs. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall und AS 2022 97) in Kraft gestandene Art. 8a Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall eine regelmässige Überprüfung mittels Stichproben und allen- falls dem Beizug externer Sachverständiger vor. 2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben versicherte Personen und deren Ar- beitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mit- zuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 35 ff. zu Art. 28 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintre- ten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und -4- auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (vgl. statt vieler KIESER, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 43 ATSG). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). 2.3.2. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je- doch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsa- chen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tat- bestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu ver- ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent- scheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Be- weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f. mit Hinweisen und Ur- teil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2). 2.3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheids zu laufen beginnt. Grund- sätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufe- nen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Ver- mutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen -5- kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen und Urteil des Bun- desgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). 2.4. 2.4.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforde- rungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). 2.4.2. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt grundsätzlich in verschiedenen Etappen: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die allfällige rückwirkende Korrektur an. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. statt vieler UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Der unrechtmässige Bezug von Leistungen kann sich unter anderem aus einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ergeben (KIESER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 138 V 426 S. 431 E. 5.2.1). 2.4.3. Abgesehen von hier nicht massgebenden Konstellationen ist diejenige Per- son rückerstattungspflichtig, welche die fraglichen Leistungen empfangen hat (KIESER, a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 25 ATSG). Soweit Leistungen einer im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigten unselbständig erwerbstätigen Per- son – in vom Bundesamt für Sozialversicherungen als unzulässig erkannter Weise (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 448 vom 21. Januar 2022 betr. "Corona-Erwerbsersatz [CE] für Arbeitnehmer in ar- beitgeberähnlicher Stellung") – deren Arbeitgeberin ausgerichtet wurden, ist die Arbeitgeberin zur Rückerstattung verpflichtet (vgl. BGE 142 V 43 E. 3.1 S. 45 ff.). 3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist Folgendes massgebend: Nach diversen Anmeldungen der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für einen ihrer Mitarbeiter entschied die Beschwerdegegnerin, es bestehe für Januar (vgl. Mitteilung vom 22. April 2021 in VB 60 f.), Februar (vgl. Mitteilung vom 22. April 2021 in VB 58 f.), April (vgl. Mitteilung vom 18. Mai 2021 in VB 73 f.), Mai (vgl. Mit- teilung vom 21. Juli 2021 in VB 91) und Juni 2021 (vgl. Mitteilung vom -6- 9. Juli 2021 in VB 83 f.) Anspruch auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschä- digung" für den fraglichen Arbeitnehmer in der Höhe von total Fr. 20'045.80. Die Auszahlung erfolgte an die Beschwerdeführerin. 3.2. Am 27. August 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin, es werde bei ihr durch eine Revisionsgesellschaft eine Stichpro- benkontrolle durchgeführt (VB 93). Dem Bericht der Revisionsgesellschaft vom 25. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass eine Prüfung nicht möglich ge- wesen sei, weil von der Beschwerdeführerin "keine Unterlagen zur Verfü- gung gestellt" worden seien (VB 96). In der Folge hielt die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni (VB 103) sowie vom 8. (VB 106) und 11. Juli (VB 107) 2022 zur Einreichung der notwendi- gen Unterlagen an. Die Schreiben wurden alle von der Post als unzustellbar retourniert (vgl. VB 104 f., VB 110 f. und VB 112 f.). Nach einem Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2022 (vgl. die Aktennotiz gleichen Datums in VB 108) wurden zwei weitere Mahnschreiben vom 11. Juli (VB 109) und vom 10. August 2022 (VB 115) absprachegemäss an die Pri- vatadresse des betroffenen Mitarbeiters gesandt. In beiden Schreiben stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass sie im Falle der Nichtein- reichung der notwendigen Unterlagen "die gesamte Corona Erwerbsersatz- entschädigung […] zurückfordern" werde. Dem Schreiben vom 10. August 2022 war zudem eine Liste mit den einzureichenden Dokumenten (Jahres- rechnungen, Saldobilanzen und Kontoauszüge der Jahre 2015 bis 2021, Lohnbuchhaltung inkl. monatliche Lohnabrechnungen und Nachweise all- fälliger Vorschusszahlungen der Jahre 2020 und 2021, Mehrwertsteuerab- rechnungen der Jahre 2015 bis 2021, Steuererklärungen und Steuerveran- lagungen bzw. Steuerrechnungen der Jahre 2015 bis 2021) beigefügt (VB 116). Es wurden keine Unterlagen eingereicht, weshalb die Beschwer- degegnerin in der Folge androhungsgemäss mit drei Verfügungen je vom 2. September 2022 einen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall für den betroffenen Mitarbeitender für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (gestützt auf die Akten) rückwirkend verneinte und die bereits ausgerichtete Leistung im Umfang von total Fr. 20'045.80 zurück- forderte (VB 117 f., VB 121 f. und VB 125 f.). Mit Einsprache vom 5. Sep- tember 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin un- ter anderem eine Transaktionsübersicht ihres Kontos bei der Bank C. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 vom 21. November 2021 ein (VB 137). Ferner verurkundete sie am 7. November 2022 die Jah- resabschlüsse der Jahre 2018 (VB 146 ff.), 2019 (inkl. "Lohnkonto 2019"; VB 153 ff.), 2020 (inkl. "Lohnkonto 2020"; VB 162 ff.) und 2021 (inkl. Kon- toauszüge; VB 174 ff.). -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Rückforderungsverfügungen vom 2. September 2022 entgegen der Auffor- derungen der Beschwerdegegnerin die zur Stichprobenkontrolle notwendi- gen Unterlagen nicht eingereicht. Die im Rahmen des Einspracheverfah- rens verurkundeten Belege sind ferner unvollständig. Insbesondere fehlen Angaben zum Geschäftsgang der gemäss Handelsregistereintrag im Herbst 2016 gegründeten Beschwerdeführerin der Jahre 2016 und 2017, die Kontoauszüge der Jahre 2016 bis 2020, Teile der Lohnbuchhaltung so- wie sämtliche Steuerbelege. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausging, ist damit nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren ergänzend die Jahresabschlüsse der Jahre 2016 und 2017 verur- kundet, vermag daran nichts zu ändern, liegen damit doch noch immer nicht sämtliche notwendigen Dokumente vor. Die Widersetzlichkeit der Be- schwerdeführerin dauert damit an. Deren Verhalten ist ferner ohne Weite- res dem betroffenen Arbeitnehmer zuzurechnen, dessen Leistungsan- spruch hier in Frage steht, handelt es sich bei diesem nach Lage der Akten doch um den mitarbeitenden Ehegatten der einzigen Gesellschafterin so- wie Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und hatte er zudem spätes- tens nach dem Telefonat vom 11. Juli 2022 auch persönlich Kenntnis von den hier massgebenden Vorgängen inklusive den Aufforderungen der Be- schwerdegegnerin zur Einreichung von Unterlagen. Es sind ferner keine nachvollziehbaren Gründe für das Verhalten der Beschwerdeführerin er- kennbar, womit dieses als unentschuldbar zu qualifizieren ist. 4.2. Die Beschwerdegegnerin war damit und mit Blick auf deren vorgängige Mahnschreiben berechtigt, aufgrund der Akten zu entscheiden. Dass sie dabei androhungsgemäss einen Entschädigungsanspruch gemäss Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall für den fraglichen Arbeitnehmer der Be- schwerdegegnerin für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 rückwirkend verneinte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdeführerin doch durch ihre Verweigerung der Mitwirkung eine konkrete Beurteilung der Anspruchsberechtigung gerade verunmöglicht (vgl. SVR 2022 ALV Nr. 34 S. 119, 8C_195/2022 E. 5.3) und ist eine hin- reichende Sachverhaltsfeststellung ohne deren Mitwirkung nicht möglich. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat (vgl. SVR 2021 IV Nr. 20 S. 60, 8C_283/2020 E. 3.2 mit Hinweisen), womit die Beschwerdeführerin jedenfalls die Folgen der von ihr geschaffenen Beweisprobleme zu tragen hat. In diesem Sinne liegt eine durch zuvor unbekannte erhebliche neue Tatsachen begründete anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit vor, womit die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG als erfüllt anzusehen sind (vgl. vorne E. 2.3.1. f.) und ein Rückkommenstitel -8- gegeben ist (vgl. vorne E. 2.4.2.). Mit der Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 2. September 2022 ist zudem die Frist von 90 Tagen offenkundig gewahrt (vgl. vorne E. 2.3.3.). 4.3. Zusammengefasst ist einen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall für den fraglichen Arbeitnehmer der Beschwer- degegnerin für die Monate Januar und Februar sowie April bis Juni 2021 revisionsweise zu verneinen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die bereits an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen von dieser zurückgefordert. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 9. November 2022 erweist sich damit als rechtmässig. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli -9- bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner