7.3. Dem Verursacherprinzip entsprechend (vgl. E. 7.1.2.), hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in richterlich festzusetzender Höhe auszurichten. Diese ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird – soweit das Gesuch nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird – die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.