Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat sich über ihre Mittellosigkeit ausgewiesen und ihr Begehren kann nicht von vornherein als aussichtlos bezeichnet werden. - 10 - Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen, soweit es (betreffend die Verfahrenskosten) nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 7.1.).