Dr. med. D. ging in seiner (ersten) Stellungnahme vom 21. September 2022 nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E. vom 4. März 2022 ein. Zudem ist nicht erkennbar, ob ihm der entsprechende Bericht überhaupt vorlag. Damit lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lediglich eine rudimentäre Abklärung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor. Dem Verursacherprinzip entsprechend (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b S. 375), sind die Verfahrenskosten daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.