7. 7.1. 7.1.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. 7.1.2. Eine Durchbrechung des Unterliegerprinzips (Art. 61 lit. g ATSG) rechtfertigt sich, wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 [BGE 146 V 121], [nicht publizierte] E. 3.2 mit Hinweisen).