E. schliesslich auf eine "[k]omplexe psychische Problematik" hinweist und dieser Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit beimisst (VB 156/4), ist festzustellen, dass Dr. med. E. über keine Fachkompetenz in psychiatrischer Hinsicht verfügt und die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten keine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf diesbezügliche Abklärungen verzichten durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). -9-