6.3. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. med. E. vom 4. März 2022 eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Betreffend diesem gilt es zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zudem begründet Dr. med. E. einen verschlechterten Gesundheitszustand primär mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzzunahme (vgl. VB 156/3, 5).