beeinträchtigungen, die mit einem fachbezogen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpft werden könnten. Solche hätten in keinem der ärztlichen Berichte nach dem Vergleichszeitpunkt dokumentiert werden können, weshalb keine zusätzliche invalidisierende Erkrankung vorliege und bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit aufgrund der fehlenden objektivierbaren Funktionsdefizite keine weitergehenden quantitativen und/oder qualitativen Einschränkungen validiert werden könnten, weshalb sich weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit gegenüber dem 13. November 2018 verändert habe (VB 172/2 ff.).