Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 3.2 mit Hinweisen). Wenn Dr. med. D. eine Änderung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft einschätzte, schliesst er das Vorliegen eines Revisionsgrundes bereits automatisch aus. Wird ein solcher schlüssig verneint, bedarf es zudem grundsätzlich keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der funktionellen Leistungsfähigkeit. Indes hat sich Dr. med. D. mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert. Darin setzte er sich auch ausgiebig mit dem Bericht vom Dr. med.