6.2. Zunächst erweist es sich als unerheblich, ob Dr. med. D. in seiner Stellungnahme vom 21. September 2021 (VB 162) prüfte, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. Beim Glaubhaftmachen gelten herabgesetzte Beweisanforderungen (vgl. Urteil des -7-